5.4 Zu den anrechenbaren Auslagen gehören weiter die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG). Die Prämien für eine Krankenzusatzversicherung (VVG) werden grundsätzlich nicht zum monatlichen Zwangsbedarf hinzugerechnet (vgl. Ziff. II/3 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; BGE 134 III 323 E. 3). Eine Berücksichtigung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist jedoch geboten, wenn die steuerpflichtige Person ohne die Zusatzversicherung höhere medizinische Behandlungskosten selber tragen müsste, welche bei der Berechnung ihres monatlichen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen wären (VGE 100 2011 460 vom 5.6.2013, in BVR 2013 S. 506 E. 4.4).