II 1 des Kreisschreibens B3). Bei der Festsetzung des Mietzinses auf ein im Vergleich zu den finanziellen Verhältnissen angemessenes Mass findet die sogenannte 1/3-Regel Anwendung, wonach der dem Mietzins gewidmete Teil des Lohns 30 % nicht übersteigen darf (vgl. RKE 100 2008 9319 vom 15.9.2009, E. 7; RKE 100 2010 65 vom 8.12.2010, E. 5). Der von der Rekurrentin bezahlte Bruttomietzins von CHF 2'318.-- entspricht rund 71 % ihrer Einkünfte und übersteigt damit den Anteil von 30 % deutlich. Vorliegend sind die Eigenschaften der Wohnung nicht den Akten zu entnehmen. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, weshalb die Rekurrentin auf eine Wohnung in diesem Preissegment angewiesen ist.