Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag beträgt mindestens CHF 100.-- und maximal CHF 350.--. Die Rekurrentin wohnt zusammen mit ihrer Tochter im selben Haushalt (vgl. pag. 18, 22). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, den Grundbetrag um CHF 200.-- zu kürzen. Demnach wird der Rekurrentin ein Grundbetrag von CHF 1'000.-- angerechnet. Aus diesem sind Nahrung, Kleidung, Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohneinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. zu finanzieren. Weiter sind die Prämien für Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungen und die durchschnittlichen Ausla-