Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20.11.2019) hinzuzurechnen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O. N. 22 zu Art. 167 DBG), auch wenn ein Teil davon an die Krankenkasse der Rekurrentin überwiesen wird. Im Gegenzug wird die ungekürzte Krankenkassenprämie bei den anrechenbaren Ausgaben berücksichtigt (E. 4.4 hiernach).