5.1 Für die Bestimmung des Freibetrags ist vom Gesamteinkommen auszugehen. Dazu gehören die beschränkt pfändbaren aber auch gänzlich unpfändbaren Einkünfte (vgl. Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 5 ff. zu Art. 240b). Die Rekurrentin erhält eine Altersrente der AHV von monatlich CHF 1'160.-- (Berechnung der Ergänzungsleistung 2019; Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20.11.2019). Zu den Einkünften ist auch die Ergänzungsleistung im Gesamtbetrag von CHF 2'102.-- (Berechnung der Ergänzungsleistung 2019; Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20.11.2019) hinzuzurechnen