240c StG). Der fehlende Nachweis der finanziellen Verhältnisse im Erlassverfahren selbst ist analog zum fehlenden Nachweis von steuermindernden Tatsachen im Veranlagungsverfahren nicht mit Strafe zu sanktionieren, sondern führt zur Abweisung des Erlassgesuchs. 4.2 Mit Einreichen der verlangten Unterlagen durch die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren bei der Steuerrekurskommission ist der zur Überprüfung der finanziellen Situation notwendige Sachverhalt hinreichend bekannt, weshalb der Ausschlussgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten dahin gefallen ist.