4.1 Beim Ausschlussgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten im Erlassverfahren oder im vorangegangenen Veranlagungsverfahren, ist Grund für den Ausschluss nicht die Verletzung von Mitwirkungspflichten an sich, sondern die fehlende Überprüfungsmöglichkeit betreffend die massgeblichen finanziellen Verhältnisse, weil ohne die notwendigen Unterlagen und Angaben die Berechtigung zum Erlass gar nicht überprüft werden kann. Der Ausschluss hat somit keinen pönalen Charakter und dient nicht als Sanktion für die mangelhafte Mitwirkung (vgl. Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 2 ff. zu Art. 240c StG).