3.5 Ergibt die umfassende Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der weiteren Umstände, dass ein Erlassgrund vorliegt, so hat die steuerpflichtige Person, unter Vorbehalt allfällig vorliegender Ausschlussgründe, einen Anspruch auf Steuererlass (Art. 240 Abs. 5 StG). Auch bei gegebener Notlage und erheblicher Härte resp. Vorliegen eines Erlassgrunds kann jedoch von einem Erlass teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ein sog. Ausschlussgrund gemäss Art. 240c StG vorliegt.