E. Am 12. Dezember 2019 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________, Inkassostelle (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Nebst den bereits von der Erlassbehörde vorgebrachten Gründen führt sie aus, dass gemäss den in der Steuererklärung 2018 deklarierten Schulden sowie dem Betreibungsregisterauszug vom 12. November 2019 die Schulden der Drittgläubiger höher seien als die Steuerschulden. Es liege kein Verzicht dieser Drittgläubiger vor. Auch bei gegebener finanzieller Notlage verhindere das Vorliegen eines