B. Mit Entscheiden vom 8. Oktober 2019 wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Rekurrentin die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen, einverlangten Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung nicht zugestellt und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe, was ein Ausschlussgrund für den Steuererlass darstelle.