100 19 447 200 19 381 Gemeinde: A.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 7.5.2020 PKA/OSC/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 7. Mai 2020 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache der C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern und Gemeinde A.________, handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnen- strasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2017 den Akten entnommen: A. Mit Eingabe vom 8. März 2019 ersuchte C.________ (Rekurrentin) bei der Gemeinde A.________ (Erlassbehörde) um Erlass der rechtskräftig veranlagten kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer für das Jahr 2017. Der entsprechende Steuerausstand betrug für die kantonalen Steuern CHF 3'387.45 (inkl. Verzugszinsen) und für die direkte Bundessteuer CHF 119.35 (inkl. Verzugszinsen). B. Mit Entscheiden vom 8. Oktober 2019 wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Rekurrentin die zur Beurteilung des Gesuchs not- wendigen, einverlangten Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung nicht zugestellt und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe, was ein Ausschlussgrund für den Steuererlass darstelle. C. Gegen diese Entscheide hat die Rekurrentin am 17. Oktober 2019 Rekurs und Beschwer- de an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und (sinngemäss) den Erlass der hiervor erwähnten Steuerausstände beantragt. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass sie die Steuern auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Da sie seit Jahren eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe, seien ihr die Steuern immer erlassen worden. Ihre jährlichen Steuererklärungen seien immer richtig ausgefüllt und ihre Schulden auch notiert worden. Sämtliche verlangten Unterlagen seien von ihrem Sohn ein- gereicht worden. Auf Grund ihres verschlechterten gesundheitlichen Zustandes habe sie viele brieflich angesetzte Fristen nicht einhalten können. Die Erlassbehörde sei auch in Besitz ihres aktuellen Betreibungsregisterauszuges gewesen. Mit Eingabe vom 5. November 2019 stellt die Rekurrentin sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Aufforderung der Steu- errekurskommission reichte die Rekurrentin das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege“ sowie diverse Unterlagen nach. D. Im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren handelt die kantonale Steuerverwal- tung gemäss Generaldelegation vom 30. Mai 2011 bzw. 25. Februar 2013 für die Erlassge- meinde. E. Am 12. Dezember 2019 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________, In- kassostelle (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Re- kurs und Beschwerde beantragt. Nebst den bereits von der Erlassbehörde vorgebrachten Gründen führt sie aus, dass gemäss den in der Steuererklärung 2018 deklarierten Schulden sowie dem Betreibungsregisterauszug vom 12. November 2019 die Schulden der Drittgläubiger höher seien als die Steuerschulden. Es liege kein Verzicht dieser Drittgläubiger vor. Auch bei gegebener finanzieller Notlage verhindere das Vorliegen eines -2- Ausschlussgrundes gemäss Art. 240c Bst. c des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) eine Gutheissung des Erlassgesuches. F. Dazu hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 6. Januar 2020 Stellung genommen. Sie führt aus, dass sie die Mitwirkungspflicht im Erlassverfahren von 2017 verletzt habe. Sie bzw. ihr Sohn hätten der Steuerverwaltung jedoch mehrfach erklärt, dass sie von den Steuern befreit gewesen sei, sie Schulden hätte und seit 15 Jahren eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe. Vor Abweisung des Erlassgesuchs hätte die Steuerverwaltung einen Betreibungs- registerauszug von ihr erhalten. Es sei dokumentiert, dass die Gemeinde A.________ und die Steuerverwaltung des Kantons Bern Verlustscheine über CHF 13'357.30 besässen. Diesbezüg- lich würden ihr monatlich CHF 200.-- von der AHV-Rente abgezogen. Im Übrigen habe sich ihre persönliche und finanzielle Situation nicht verändert. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 240 Abs. 1 und 7 StG sowie Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steu- errekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorin- stanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 167g Abs. 1, 2 und 4 DBG sowie Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). -3- 2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Rekurrentin betreffend Kantons- und Ge- meindesteuern sowie direkte Bundessteuer pro 2017 Anspruch auf Erlass hat. 3. Die Steuerveranlagung entspricht in der Regel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), beruhen doch die Steuerbeträge auf in der Vergangenheit erzieltem Einkommen und vorhandenem Vermögen. Im Wissen um die Steuer- barkeit und die später anfallenden Steuern hat die steuerpflichtige Person grundsätzlich Rück- stellungen vorzunehmen. Bezahlt eine steuerpflichtige Person ihre Steuern nicht, ist das Inkas- so auf dem Weg der Pfändung der Regelfall. Dabei verzichtet das Gemeinwesen nicht endgültig auf die Steuerforderung und kommt im Rahmen der Verlustscheinsverwaltung unter Gewähr- leistung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allenfalls später zu seinem Recht. 3.1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteu- ern, der direkten Bundessteuer sowie von Zinsen, Gebühren oder Bussen infolge einer Notlage mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese gestützt auf Art. 240 StG und Art. 167 DBG ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassverfahren gehört nicht zum Veranla- gungsverfahren, sondern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugsverfahrens. Eine Überprüfung der Steuerforderung selbst ist im Erlassverfahren ausgeschlossen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 167 DBG). 3.2 Ziel jedes Erlasses ist es, bei einem krassen Missverhältnis zwischen den aktuellen wirt- schaftlichen Möglichkeiten und den Steuerforderungen die steuerpflichtige Person nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden und zu einer langfristigen und dauernden Sanierung bei- zutragen. Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses ist eine finanzielle Notlage, auf Grund welcher die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen eine erhebliche Här- te bedeuten würde. Der Erlass soll es ermöglichen, einer wesentlichen und voraussichtlich an- dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, in besonders schweren Fällen Rechnung zu tragen. Blosse Schwankungen in den Einkommensverhältnissen bilden jedoch keinen Erlassgrund. Mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen muss der Erlass die seltene Ausnahme bleiben. Da das Gemeinwesen mit dem Erlass endgültig auf die Steuerforderung verzichtet, soll er der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren weiteren Gläubigern zugutekommen (zum Ganzen: Beusch/Raas in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 zu Vor Art. 167-167g DBG sowie N. 6 ff. und N. 20 f. zu Art. 167 DBG, mit weiteren Hinweisen; -4- Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421 ff.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52 S. 93 ff. insb. S. 97 Ziff. 4.c). 3.3 Um eine einheitliche Rechtsanwendung und Ermessensausübung zu ermöglichen, wer- den die rechtlich unbestimmten Begriffe der erheblichen Härte sowie der Notlage (Art. 240 StG und Art. 167 DBG) in den Steuergesetzen und der Steuererlassverordnung konkretisiert (Ver- ordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 [Steuererlassverordnung; SR 642.121, nachfolgend EV DBG]). Die Konkreti- sierung geschieht durch beispielhafte Aufzählung von Erlassgründen und Ausschlussgründen, d.h. von Umständen, die einen Erlass teilweise oder ganz ausschliessen. Für den Erlass der kantonalen Steuern sind zudem die Bestimmungen in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) zu beachten. 3.4 Ob ein Erlass gewährt werden kann, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Ver- hältnisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen, wobei für die Beurteilung in erster Linie die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sind. Mitberücksichtigt werden zudem die Entwicklung seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Zukunfts- aussichten und insbesondere die Frage, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 240a StG; Art. 10 EV DBG). Im Einzelnen ist zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person zur Begleichung der Steuerforderungen Einschrän- kungen in der Lebenshaltung zumutbar sind bzw. gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheids das betreibungsrechtli- che Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG; Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Die Einzelheiten der Berechnung sind dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. Janu- ar 2011 zu entnehmen (einsehbar unter: , Rubriken "Zivilverfahren > Kreisschreiben > SchKG > KS B1 aB3" [abgerufen am 18.3.2020]; nachfolgend: Kreisschreiben B1). Dessen Beilage 1 enthält die einzelnen Ansätze gemäss den Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Ju- li 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, dass aus dem Überschuss (sog. „Freibetrag“) die Steuerschuld innert ab- sehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann, liegt keine erhebliche Härte oder -5- Notlage vor, und ein Erlass ist ausgeschlossen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG und Art. 240c Abs. 1 Bst. g StG; Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 EV DBG sowie Art. 13 Abs. 3 EV DBG). Selbst wenn das Einkommen im Entscheidzeitpunkt nur knapp über oder gar unter dem Existenzminimum liegt, ein Härtefall somit bejaht werden kann, ist von einem Erlass abzu- sehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 Bst. a bis g StG und Art. 167a Bst. a bis e DBG auf- gezählten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). 3.5 Ergibt die umfassende Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der weiteren Umstände, dass ein Erlassgrund vorliegt, so hat die steuerpflichtige Person, unter Vorbehalt allfällig vorliegender Ausschlussgründe, einen Anspruch auf Steuererlass (Art. 240 Abs. 5 StG). Auch bei gegebener Notlage und erheblicher Härte resp. Vorliegen eines Erlassgrunds kann jedoch von einem Erlass teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ein sog. Ausschluss- grund gemäss Art. 240c StG vorliegt. 4. Im Verfahren vor der Erlassbehörde wurde die Rekurrentin aufgefordert, verschiedene Unterlagen zur Klärung ihrer finanziellen Situation einzureichen. Mit erneutem Schreiben vom 9. Juli 2019 hat die Erlassbehörde die Rekurrentin, unter Nachfristansetzung und Androhung der Abweisung des Gesuchs im Unterlassensfall (pag. 18), gemahnt, die verlangten Unterlagen einzureichen. Nachdem die Rekurrentin die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hat, wies die Erlassbehörde das Erlassgesuch mit Verfügungen vom 8. Oktober 2019 (pag. 24 ff.) wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Erlassverfahren ab. 4.1 Beim Ausschlussgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten im Erlassverfahren oder im vorangegangenen Veranlagungsverfahren, ist Grund für den Ausschluss nicht die Verletzung von Mitwirkungspflichten an sich, sondern die fehlende Überprüfungsmöglichkeit betreffend die massgeblichen finanziellen Verhältnisse, weil ohne die notwendigen Unterlagen und Angaben die Berechtigung zum Erlass gar nicht überprüft werden kann. Der Ausschluss hat somit keinen pönalen Charakter und dient nicht als Sanktion für die mangelhafte Mitwirkung (vgl. Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 2 ff. zu Art. 240c StG). Der fehlende Nachweis der finanziellen Verhältnisse im Erlassverfah- ren selbst ist analog zum fehlenden Nachweis von steuermindernden Tatsachen im Veranla- gungsverfahren nicht mit Strafe zu sanktionieren, sondern führt zur Abweisung des Erlass- gesuchs. 4.2 Mit Einreichen der verlangten Unterlagen durch die Rekurrentin im vorliegenden Verfah- ren bei der Steuerrekurskommission ist der zur Überprüfung der finanziellen Situation notwen- dige Sachverhalt hinreichend bekannt, weshalb der Ausschlussgrund der Verletzung von Mit- wirkungspflichten dahin gefallen ist. -6- 5. Im Folgenden ist somit abzuklären, ob der Rekurrentin für die Kantons- und Gemeinde- steuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2017 ein Erlass gewährt werden kann. Hierzu wer- den die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrentin beurteilt. Dabei werden die Ein- künfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (dem sog. "Zwangsbedarf") gegenüber- gestellt. 5.1 Für die Bestimmung des Freibetrags ist vom Gesamteinkommen auszugehen. Dazu gehören die beschränkt pfändbaren aber auch gänzlich unpfändbaren Einkünfte (vgl. Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 5 ff. zu Art. 240b). Die Rekurrentin erhält eine Altersrente der AHV von monatlich CHF 1'160.-- (Berechnung der Ergänzungsleistung 2019; Beilage zum Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege vom 20.11.2019). Zu den Einkünften ist auch die Ergänzungsleistung im Ge- samtbetrag von CHF 2'102.-- (Berechnung der Ergänzungsleistung 2019; Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20.11.2019) hinzuzurechnen (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O. N. 22 zu Art. 167 DBG), auch wenn ein Teil davon an die Krankenkasse der Rekurrentin überwiesen wird. Im Gegenzug wird die ungekürzte Krankenkassenprämie bei den anrechenbaren Ausgaben berücksichtigt (E. 4.4 hiernach). 5.2 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich aus einem monatlichen Grund- betrag und Zuschlägen zusammen. Gemäss Ziff. I, Beilage 1 zum Kreisschreiben B1 beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.--. Der Grundbetrag für alleinste- hende Personen wird gekürzt, wenn der Schuldner mit einer erwachsenen Person mit eigenem Einkommen in einer Wohngemeinschaft lebt (Ziff. I, Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Dabei wird der Dauer und den Gemeinsamkeiten in der Gemeinschaft durch einen angemessenen Abzug Rechnung getragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag beträgt mindestens CHF 100.-- und maximal CHF 350.--. Die Rekurrentin wohnt zusammen mit ihrer Tochter im selben Haushalt (vgl. pag. 18, 22). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, den Grundbetrag um CHF 200.-- zu kürzen. Demnach wird der Rekurrentin ein Grundbetrag von CHF 1'000.-- ange- rechnet. Aus diesem sind Nahrung, Kleidung, Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohneinrichtung, Privatversicherungen, Kulturel- les sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. zu finanzieren. Weiter sind die Prämien für Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungen und die durchschnittlichen Ausla- gen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren im Grundbetrag inbegriffen (vgl. Ziff. I, Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). 5.3 Zum Grundbedarf sind weiter die Wohnkosten hinzuzurechnen (vgl. Ziff. II der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Gemäss Mietzinsrechnung vom 27. Mai 2019 (Beilage 3 zum Rekurs vom 17.10.2019) bezahlt die Rekurrentin einen monatlichen Mietzins von CHF 2'198.-- und -7- Neben- oder Heizkosten von CHF 120.--. Wohn- bzw. Mietkosten werden zwar üblicherweise für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem effektiven Betrag berücksichtigt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Mietzins verglichen mit den finanziellen Ver- hältnissen der steuerpflichtigen Person unverhältnismässig hoch ist und die teure Wohnung lediglich der Bequemlichkeit dient. In solchen Fällen wird der Zuschlag für den Mietzins redu- ziert resp. auf ein Normalmass festgesetzt (BGE 129 III 526 E. 2.1; vgl. auch Ziff. II 1 des Kreis- schreibens B3). Bei der Festsetzung des Mietzinses auf ein im Vergleich zu den finanziellen Verhältnissen angemessenes Mass findet die sogenannte 1/3-Regel Anwendung, wonach der dem Mietzins gewidmete Teil des Lohns 30 % nicht übersteigen darf (vgl. RKE 100 2008 9319 vom 15.9.2009, E. 7; RKE 100 2010 65 vom 8.12.2010, E. 5). Der von der Rekurrentin bezahlte Bruttomietzins von CHF 2'318.-- entspricht rund 71 % ihrer Einkünfte und übersteigt damit den Anteil von 30 % deutlich. Vorliegend sind die Eigenschaften der Wohnung nicht den Akten zu entnehmen. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, weshalb die Rekurrentin auf eine Wohnung in diesem Preissegment angewiesen ist. Eine kurze Internetrecherche ergibt eine Vielzahl an Treffern von günstigeren Wohnungen mit Bruttomietzinsen von CHF 900.-- bis CHF 1'500.-- in ________ (bspw. unter , Suchbegriff „________ “ [abgerufen am 18.3.2020]). Aus diesem Grund sind die Mietkosten der Rekurrentin vorliegend auf einen Betrag von CHF 1'000.-- zu kürzen, was gut 30 % des Einkommens der Rekurrentin ausmacht. 5.4 Zu den anrechenbaren Auslagen gehören weiter die Prämien für die obligatorische Kran- kenversicherung (KVG). Die Prämien für eine Krankenzusatzversicherung (VVG) werden grundsätzlich nicht zum monatlichen Zwangsbedarf hinzugerechnet (vgl. Ziff. II/3 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1; BGE 134 III 323 E. 3). Eine Berücksichtigung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist jedoch geboten, wenn die steuerpflichtige Person ohne die Zusatz- versicherung höhere medizinische Behandlungskosten selber tragen müsste, welche bei der Berechnung ihres monatlichen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen wären (VGE 100 2011 460 vom 5.6.2013, in BVR 2013 S. 506 E. 4.4). Bei Personen, die an einer chronischen oder zu Rückfällen neigenden Krankheit leiden, kann eine Berücksichtigung der Zusatzversicherung zudem gerechtfertigt sein, wenn es durch deren Kündigung zu einer unzumutbaren und irreversiblen krankenversicherungsrechtlichen Schlechterstellung kommen würde (vgl. VGE 100 2014 202/203 vom 23.4.2015, E. 4.2.2; siehe auch Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 651). Vorliegend beträgt die Zusatzver- sicherung der Rekurrentin lediglich CHF 8.30. Angesichts des Alters der Rekurrentin rechtfertigt sich die Berücksichtigung dieses Betrags bei den monatlichen Ausgaben. Somit wird für die obligatorische Krankenversicherung ein Betrag von CHF 558.15 und für die Zusatzversicherung ein Betrag von CHF 8.30 zu den monatlichen Ausgaben hinzugerechnet. -8- 5.5 Insgesamt stehen damit dem Einkommen von CHF 3'262.-- monatliche Auslagen von CHF 2'566.45 entgegen, womit eine freie Einkommensquote von CHF 695.55 pro Monat ver- bleibt. Tabellarisch dargestellt sehen die anrechenbaren Einkünfte und Auslagen der Rekurren- tin wie folgt aus: Einkünfte monatlich CHF AHV Altersrente 1'160.00 Ergänzungsleistung 2'102.00 Total Einkünfte 3'262.00 Ausgaben monatlich: Grundbetrag (Abzug Wohngemeinschaft) 1'000.00 Miete inkl. Nebenkosten 1'000.00 Krankenkasse KVG 558.15 Krankenkasse VVG 8.30 Zwangsbedarf 2'566.45 Monatliche freie Einkommensquote 695.55 5.6 Bei einer freien Einkommensquote von monatlich CHF 695.55 ist es der Rekurrentin bei Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum möglich und zumutbar, die offenen Kantons- und Gemeindesteuern pro 2017 von insgesamt CHF 3'387.45 (inkl. Verzugszinsen), die offene direkte Bundessteuer pro 2017 von CHF 119.35 (inkl. Verzugszinsen) und die inzwischen aufgelaufenen Verzugszinsen innerhalb von rund fünf Monaten zu bezahlen. Folglich liegt keine erhebliche finanzielle Härte oder Notlage vor, die ei- nen teilweisen oder ganzen Erlass des Steuerausstands 2017 rechtfertigen würde. Der Rekurs und die Beschwerde pro 2017 erweisen sich daher als unbegründet und sind abzuweisen. Der Rekurrentin verbleibt allenfalls noch die Möglichkeit, die Steuerverwaltung um Zahlungs- erleichterungen, wie beispielsweise Teilzahlungen, zu ersuchen. 6. Im Übrigen ist festzuhalten, dass vorliegend zudem der Ausschlussgrund der Überschul- dung erfüllt ist. Bei Überschuldung, wenn die Steuerschuld nur eine unter mehreren ist, wenn ein Nachlassvertrag bevorsteht oder ein Konkurs droht, kann der Erlass der Steuerschuld allein keine dauerhafte Sanierung herbeiführen. Der Verzicht des Gemeinwesens auf seine Steuer- forderung könnte somit seinen Zweck nicht erfüllen und würde nur den übrigen Gläubigern statt dem Steuerpflichtigen zugutekommen. Bei Überschuldung ist ein Erlass oder Teilerlass deshalb -9- grundsätzlich nur dann und im gleichen Umfang möglich, als auch die übrigen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (Art. 240a Abs. 1 StG, Art. 240b Abs. 1 Bst. d StG, Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG sowie Art. 167 Abs. 2 DBG, Art. 3 Abs. 2 EV DBG). In den letzten 20 Jahren wurden auf die Rekurrentin lautende Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 40'676.69 ausgestellt, wobei die Gemeinde A.________ und die Steuerverwaltung des Kantons Bern zusammen über Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 13'357.30 verfügen. Sodann wurden im Zeitraum zwischen dem 25. März 2015 und dem 29. August 2018 insgesamt acht Verlustscheine an Drittgläubiger ausgestellt. Da keine Forderungsverzichtserklärungen von Drittgläubigern vorlie- gen, sind die Voraussetzungen einer Überschuldung erfüllt, womit ein Ausschlussgrund vorliegt. Auch aus diesem Grund kann somit vorliegend kein Erlass gewährt werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin grundsätzlich kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gut- achten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des De- krets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Rekurrentin hat mit Eingaben vom 5. November 2019 und 20. November 2019 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Auf Gesuch hin befreit die Steuerrekurs- kommission eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungs- pflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 151 StG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG). Diese beiden Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Verfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG). 7.1 Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zunächst die Pro- zessbedürftigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Person als prozess- bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie not- wendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören ei- nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 9C_874/2008 vom 11.2.2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 1997, N. 6 zu Art. 111 VRPG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auszugehen ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, unter Berücksichtigung verschiedener Zuschlä- ge. Insbesondere ist der gemäss dem Kreisschreiben Nr. B1 vorgesehene Grundbetrag um - 10 - 30 % zu erhöhen und, in Abweichung von der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sind zudem die laufenden Steuern hinzuzurechnen (vgl. zum Ganzen Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG [KS Nr. 1], einsehbar unter: , Rubri- ken "Zivilverfahren > Kreisschreiben > Zivilrecht: KS Nr. 1 mit VG vom 25.1.2011", nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1 [abgerufen am 18.3.2020]). Die unentgeltliche Prozessführung ist zu ge- währen, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder diesen gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Übersteigt das Einkommen demgegenüber den prozessualen Zwangsbedarf, so ist zu prüfen, welche Verfahrenskosten (und allenfalls An- waltskosten) der beabsichtigte Prozess der betroffenen Person verursachen kann. Erlaubt es der errechnete Überschuss dem Rekurrenten, die Kosten des Prozesses innert Jahresfrist bzw. jene eines kostspieligeren Verfahrens innert zweier Jahre zu tilgen, so liegt keine Prozessbe- dürftigkeit vor und die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern (vgl. Bst. E des Kreis- schreibens Nr. 1). 7.2 Um die Prozessbedürftigkeit der Rekurrentin zu prüfen, stützt sich die Steuerrekurskom- mission auf die mit dem Gesuch vom 20. November 2019 eingereichten Unterlagen. Demnach verfügt die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs über ein monatliches Ein- kommen von CHF 3'262.-- (bestehend aus einer AHV-Altersrente von CHF 1'160.-- und Ergän- zungsleistungen von CHF 2'102.--). Erhöht um den zivilprozessualen Zuschlag von 30 % be- trägt der Grundbetrag CHF 1'300.-- (vgl. Bst. A des Kreisschreibens Nr. 1). Weiter sind Mietkos- ten von CHF 1'000.-- zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3 vorstehend). Die Krankenkassenkosten betragen insgesamt CHF 566.45 (E. 4.4 vorstehend). Damit beträgt der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Rekurrentin insgesamt CHF 2'866.45. Der Rekurrentin verbleibt demnach ein monatlicher Überschuss von rund CHF 395.55, womit es ihr ohne Weiteres möglich ist, die Verfahrenskosten von CHF 400.-- innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Aus diesem Grund wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend abgewiesen. 7.3 Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). - 11 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2017 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Erlass der direkten Bundessteuer pro 2017 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 400.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. - 12 - 7. Zu eröffnen an: ▪ C.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde A.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Schmidlin - 13 -