Wie sich aus der E. 4.3 hiervor ergibt, wäre es dem Rekurrenten im Jahr 2019 möglich gewesen, die restlichen Steuerschulden von CHF 3'104.-- zu begleichen. Der Ausschlussgrund von aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist somit erfüllt und Rekurs und Beschwerde sind auch aus diesem Grund abzuweisen.