5.3 Für die direkte Bundessteuer beginnt der Zeitraum für die Prüfung des Ausschlussgrunds der unterlassenen Rückstellungen mit "der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht" (Art. 167a Bst. b DBG). Somit ist für die direkte Bundessteuer das Steuerjahr 2017 massgebend. Bei den kantonalen Steuern ist eine gleichlautende Bestimmung erst per 1. Januar 2020 in Kraft getreten (Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG). Nach dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG ist hingegen auf den "Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung" abzustellen.