Bei der Bemessung der Zuschläge zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag kann jedoch nicht unbesehen auf die Höhe der in der Veranlagung berücksichtigten Pauschalabzüge abgestellt werden. Sind die Beträge nach den Regeln zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum tiefer, müssen diese herangezogen werden (VGE 100 2017 13/14 vom 4.9.2017, E. 4.4.4).