5.2 Für die Beurteilung des Ausschlussgrunds ist vorerst anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum die in der fraglichen Steuerperiode 2017 frei verfügbare Einkommensquote zu bestimmen. Diese ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu setzen. Für die Berechnung der Einkünfte und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen der betreffenden Steuerperiode abzustellen. Bei der Bemessung der Zuschläge zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag kann jedoch nicht unbesehen auf die Höhe der in der Veranlagung berücksichtigten Pauschalabzüge abgestellt werden.