5. Bei diesem Ergebnis muss an sich nicht überprüft werden, ob einer der in Art. 240c StG genannten Ausschlussgründe vorliegt, die selbst bei Bestehen einer aktuellen finanziellen Notlage einen Steuererlass verhindern würden. Im Folgenden wird dennoch auf den seitens der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 vorgebrachten Ausschlussgrund von aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG eingegangen.