4.2.6 Weiter im Zwangsbedarf zu berücksichtigen sind die rechtlich geschuldeten Alimentenzahlungen des Rekurrenten an seine Kinder (Ziff. II/5 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Gemäss Abänderung des Ehescheidungsentscheids vom 25. September 2019 (Eingabe vom 12.11.2019) überweist die Ausgleichskasse des Kantons Bern monatliche IV-Kinderrenten des Rekurrenten von insgesamt CHF 820.-- direkt an seine geschiedene Ehefrau. Dieser Betrag ist als Zuschlag anzurechnen. -8- 4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes Budget (in ganzen CHF):