BSG 661.312.56) von CHF 0.70 ist somit um die Amortisationskosten zu kürzen. Gemäss Verwaltungsgericht ist der Ansatz auf CHF 0.50 anzusetzen (VGE 100 2019 146 vom 24.3.2019, E. 3.4.4). Dabei ist zu beachten, dass bei geringer Fahrleistung die Fixkosten des Fahrzeugs mit einer ausschliesslich kilometerbasierten Anrechnung nicht vollständig abgedeckt werden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Rekurrent auf Grund seines Gesundheitszustands zwar auf ein Motorfahrzeug ange-