Gemäss ärztlicher Bescheinigung vom 14. Mai 2019 (pag. 62) hat der Rekurrent Immunsuppressiva einzunehmen, weshalb das Infektionsrisiko stark erhöht ist und er öffentliche Verkehrsmittel meiden muss. Eine Benutzung des öffentlichen Verkehrs durch den Rekurrenten ist dementsprechend unzumutbar. Somit stellt das Motorfahrzeug ein Kompetenzgut dar. Bei einem Motorfahrzeug mit Kompetenzqualität, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (Ziff. II/4 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Der geltende Kilometeransatz gem. Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (BKV; BSG 661.312.56)