4.2.4 Der Rekurrent macht geltend, dass ihm Fahrkosten von CHF 540.-- (900 km pro Monat à CHF 0.60) anzurechnen seien, da es sich beim Fahrzeug um ein Kompetenzgut handle (Eingabe vom 12.11.2019). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Fahrkosten von CHF 360.-- (900 km pro Monat à CHF 0.40) zu berücksichtigen seien (Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 23.12.2019, S. 4). Fahrkosten sind nur dann zum Existenzminimum hinzuzurechnen, wenn das Fahrzeug ein sogenanntes Kompetenzgut ist.