4.2.3 Zu berücksichtigen sind ferner die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (Ziff. II/3 der Beilage zum Kreisschreiben B1). Dem Rekurrenten ist die volle Prämie anzurechnen, da im Gegenzug der Teil der Ergänzungsleistungen, der direkt an die Krankenkasse fliesst, im Einkommen aufgerechnet wird (E. 4.1 hiervor). Für das Jahr 2019 beträgt die Prämie für die obligatorische Krankenkasse des Rekurrenten CHF 526.60 (pag. 71). Gemäss Ziff. 6 der Scheidungsvereinbarung vom 4. Juli 2018 werden die Krankenkassenprämien der Kinder direkt von der Ausgleichskasse übernommen (pag. 101).