Alleinstehenden wird ein Grundbetrag von CHF 1'200.-- und Alleinerziehenden ein solcher Betrag von CHF 1'350.-- angerechnet. Alleinerziehend ist der Elternteil, bei dem sich die Kinder tatsächlich aufhalten. Bei getrenntlebenden Eltern, welche die Obhut der Kinder teilen, ist der Mehrbetrag von CHF 150.--, der ein Alleinerziehender erhält, anteilsmässig zu berücksichtigen (Thomas Winkler in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017, 4. Auflage, N. 27 zu Art. 93 SchKG; Ziff. I der Beilage 1 um Kreisschreiben B1). Dementsprechend steht dem Rekurrenten ein Grundbetrag von CHF 1'275.-- zu.