4.2.1 Der Rekurrent wurde am 4. Juli 2018 von B.________ (geschiedene Ehefrau) geschieden. Die Kinder C.________ (geb. 30.8.2009), D.________ (geb. 15.3.2011), E.________ (geb. 13.6.2013) und F.________ (geb. 13.6.2013) wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, mit hälftig geteilter Obhut (Scheidungsvereinbarung vom 4.7.2019, pag. 102). Für die Bemessung des Grundbetrags unterscheidet Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1 zwischen alleinstehenden und alleinerziehenden Personen. Alleinstehenden wird ein Grundbetrag von CHF 1'200.-- und Alleinerziehenden ein solcher Betrag von CHF 1'350.-- angerechnet.