Praxisgemäss sind Ergänzungsleistungen, die an die Bezahlung von Krankenkassenprämien fliessen, ans Einkommen anzurechnen und im Gegenzug die gesamten Prämien zum Abzug zu bringen (vgl. E. 4.2.3 hiernach). Der Eingabe des Rekurrenten vom 12. November 2019 und den Beilagen des Erlassgesuchs vom 25. Juli 2019 (pag. 106 ff.) liegt eine Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung vom 15. März 2019 bei, welche bescheinigt, dass der Krankenkasse des Rekurrenten ein Betrag von CHF 448.-- ausbezahlt wird (pag. 85). Dies ergibt ein Einkommen von CHF 5'497.--.