D. Im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren handelt die kantonale Steuerverwaltung gemäss Generalvollmacht vom 30. Mai 2011 für die Erlassgemeinde. E. Am 23. Dezember 2019 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Nebst den bereits von der Erlassbehörde vorgebrachten Gründen führt sie aus, dass der Rekurrent über eine freie monatliche Einkommensquote von CHF 220.50 verfüge, was eine Bezahlung der Steuerschulden in absehbarer Zeit ermögliche. F. Dazu hat der Rekurrent mit Schreiben vom 15. Januar 2020 Stellung genommen.