B. Mit Entscheiden vom 3. September 2019 wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab (pag. 112-107). Zur Begründung führte sie an, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Fälligkeit die Bildung von Rückstellungen bzw. die Bezahlung der geschuldeten Steuern möglich und zumutbar gewesen sei, weshalb ein Ausschlussgrund vorliege. Hinzu komme, dass der Rekurrent im Jahr 2016 eine Auszahlung des Sozialdienstes I.________ über CHF 43'801.85 erhalten habe.