Die Korrektur der Raumaufnahme des Wohnhauses auf 15.0 RE führt gegenüber dem angefochtenen Einspracheentscheid zu einer Gutheissung von insgesamt unter 2 %. Die Vertreterin hat 15.2 RE beantragt und sich dabei auf die amtliche Bewertung 1991/1999 berufen. Soweit überhaupt massgeblich, würden damit nur 0.1 RE oder ein Drittel der Gutheissung auf den Bemühungen der Vertreterin beruhen und eine Parteientschädigung wäre, wenn überhaupt nur in diesem Umfang zu gewähren. Aufgrund der umfangmässig zu vernachlässigenden Gutheissung ist auf eine Parteientschädigung ganz zu verzichten. Aus diesen Gründen wird erkannt: