Vorliegend obsiegt die Rekurrentin aber nur zu einem Anteil von unter 2 %, was an sich keine Reduktion der Verfahrenskosten zu rechtfertigen vermag. Da aber der Einspracheentscheid vom 28. November 2018 den Vorgaben des Entscheids der Steuerrekurskommission nur ungenĂ¼gend nachgekommen ist und insbesondere die Situation der Nachvollziehbarkeit der Bewertung ab 2015 nicht massgeblich verbessert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.