14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt die Rekurrentin aber nur zu einem Anteil von unter 2 %, was an sich keine Reduktion der Verfahrenskosten zu rechtfertigen vermag.