- 16 - 12. Obwohl in dieser Form nicht Thema des vorliegenden Entscheids, ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass 0.2 RE der gesamten Reduktion von 0.3 RE auf die Wohnung im EG entfallen, so dass sich deren Raumeinheitentotal im Vergleich zur Bewertung ab 2018 (mit 5.8 RE) um eben diese 0.2 RE reduziert und sich ab 2015 noch auf 5.6 RE beläuft. 13. Aus den Erwägungen folgt, dass der bestrittene amtliche Wert geringfügig zu reduzieren ist. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen.