11. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass der amtliche Wert durch die ausserordentliche Neubewertung per 2015 in Anwendung von Art. 183 Abs. 1 StG auch nach der Ausscheidung von nach Art. 181 Abs. 4 StG erfolgten Korrekturen sich um mehr als die nach Art. 183 Abs. 2 StG geforderten 10 % erhöht.