der Steuerrekurskommission vom 12. Juni 2018 nur noch rechnerisch nachzuvollziehen und zu verfügen ist. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie das die Nachvollziehbarkeit der Bewertung per 2015 beeinträchtigen könnte, weshalb auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Die Ankündigung der Steuerverwaltung, dass sie den amtlichen Wert ab 2018 "ohne weitere Erklärungen" neu eröffnen wird, ist deshalb völlig korrekt und zu Recht erfolgt und ist nicht zu beanstanden. Liegt der Rekurrentin doch mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12. Juni 2018 die für diese Bewertung massgebliche Begründung längst vor.