- 14 - 9. Die Vertreterin verlangt in ihren Eingaben verschiedentlich auch die Festlegung der amtlichen Werte für die Jahre 2016, 2017 und 2018 und führt dazu aus, dass der amtliche Wert per 2015 ohne diese Werte nicht nachvollziehbar sei resp. das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt sei. Vorliegend streitig und zu entscheiden ist aber einzig über den amtlichen Wert der Liegenschaft per 2015. Es ist nicht ersichtlich wie darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen könnte.