Da für die vorliegende Bewertung betreffend die Raumaufnahme vom Bestand per 2018 ausgegangen wird, ist nicht von Belang wie die Sitzöfen vorher bewertet worden waren. Sie sind offensichtlich beide aufgrund einer einfachen Instandstellung wieder als Zusatzheizung nutzbar. Aus diesem Grund sind beide Kachelöfen entsprechend der Korrektur seitens der Steuerrekurskommission, gemäss Art. 183 Abs. 1 StG im Rahmen der ausserordentlichen Neubewertung ab 2015 mit 0.2 RE in der Bewertung zu berücksichtigen.