Die eher geringfügige zeitlich eng begrenzte (1 Jahr) Abweichung ist deshalb hinzunehmen und es sind, wie unter E. 6 ff. hiervor ausgeführt, im Sinne der Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit, vorliegend die per 2018 seitens der Steuerrekurskommission ermittelten Werte als Basiswert heranzuziehen. Soweit die Raumaufnahme ab 2018 bloss eine vom ursprünglichen Aufnahmeprotokoll abweichende Verteilung aufweist, ist dies für die Festsetzung des amtlichen Werts, wie bereits erwähnt, aber ohne Belang.