An sich wären per 2015 alle Korrekturen gemäss Art. 181 Abs. 4 StG zu eliminieren, auch jene zugunsten der Rekurrentin, weshalb der amtliche Wert ab 2015, wenn auf die tatsächlichen Werte der ursprünglichen Raumaufnahme abgestellt werden könnte, für das Jahr 2015 wohl etwas höher läge. Weil es aber grundlegend an der Nachvollziehbarkeit der vorbestehenden Raumaufnahmeprotokolle fehlt, lässt sich dies im Einzelnen nicht mehr nachweisen. Die eher geringfügige zeitlich eng begrenzte (1 Jahr) Abweichung ist deshalb hinzunehmen und es sind, wie unter E. 6 ff.