Diese Höherbewertung aufgrund der neuen Installationen wurde durch die Steuerrekurskommission in beiden Küchen aufgehoben. Dafür wurde im gleich an die Küche angrenzenden Durchgang bisher zu Unrecht nicht bewertete Nutzfläche und ein Einbauschrank in beiden Wohnungen neu mit 0.1 RE bewertet, was im Ergebnis wieder zu einer Bewertung der Küchen mit insgesamt 1.1 RE führte. Diese Korrektur von je 0.1 RE für den zusätzlichen Raum und den Einbauschrank sind aber gemäss Art. 181 Abs. 4 StG erfolgt, deshalb erst ab 2018 wirksam und per 2015 noch aus der Bewertung zu entfernen.