Die Steuerverwaltung hat anlässlich der beiden ausserordentlichen Neubewertungen (1991 und 2015) die Küchen im EG und im 1. OG gemäss den Einträgen im Aufnahmeprotokoll (pag. 47 [99] inkl. Rückseite) infolge einer Verbesserung der Installationen und damit in Anwendung von Art. 183 Abs. 1 StG um 0.1 RE im EG und um 0.2 RE im 1.OG höher bewertet. Diese Höherbewertung aufgrund der neuen Installationen wurde durch die Steuerrekurskommission in beiden Küchen aufgehoben.