181 Abs. 4 StG abweichend vom zuvor Festgehaltenen ausnahmsweise und zugunsten der Rekurrentin erst ab der Feststellung und Überprüfung durch die Steuerrekurskommission per 2018 zu berücksichtigen. Dies wurde im Übrigen (vermutungsweise aus denselben Gründen) schon von der Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid vom 28. November 2018 so vorgesehen. Für dieses Vorgehen spricht im Übrigen auch der Aspekt der Verfahrensökonomie, da der amtliche Wert sonst zwischen 2015 und 2018 jedes Jahr erneut angepasst resp. erhöht werden müsste, wobei die Nachvollziehbarkeit ebenfalls jedes Mal nicht befriedigend gewährleistet werden könnte.