Mit Blick auf den eher geringfügigen Umfang, die kurze zusätzliche Geltungsdauer von ein bis höchstens zwei Jahren und insbesondere mit Blick darauf, dass betreffend die Bewertung seitens der Steuerverwaltung nach wie vor Unklarheiten bestehen und die Nachvollziehbarkeit nicht voll gewährleistet ist, sind vorliegend alle die Bewertung erhöhenden originären Korrekturen der Steuerrekurskommission nach Art. 181 Abs. 4 StG abweichend vom zuvor Festgehaltenen ausnahmsweise und zugunsten der Rekurrentin erst ab der Feststellung und Überprüfung durch die Steuerrekurskommission per 2018 zu berücksichtigen.