6.2 Die Bewertung ab 2018 ist von der Steuerrekurskommission aufgrund des Augenscheins vom 7. März 2018 und mit Entscheid vom 12. Juni 2018 bereits in soweit festgelegt worden, dass sie seitens der Steuerverwaltung nur noch zahlenmässig nachvollzogen und verfügt werden muss. Mit Blick auf den eher geringfügigen Umfang, die kurze zusätzliche Geltungsdauer von ein bis höchstens zwei Jahren und insbesondere mit Blick darauf, dass betreffend die Bewertung seitens der Steuerverwaltung nach wie vor Unklarheiten bestehen und die Nachvollziehbarkeit nicht voll gewährleistet ist, sind vorliegend alle die Bewertung erhöhenden originären Korrekturen der Steuerrekurskommission nach Art.