Anpassungen nach Art. 181 Abs. 4 StG insbesondere betreffend die zu berücksichtigenden Raumeinheiten wären je nach Zeitpunkt der diesbezüglichen Verfahrenseinleitung seitens der Steuerverwaltung erst ab 2016 oder ab 2017 wirksam. Jene Auslassungen und offensichtlichen Unrichtigkeiten nach Art. 181 Abs. 4 StG, die anlässlich des Augenscheins vom 7. März 2018 erstmals von der Steuerrekurskommission festgestellt und korrigiert wurden (originäre Korrekturen) sind erst ab dem Steuerjahr 2018 wirksam. Der seitens der Steuerrekurskommission per 2018 festgelegte amtliche Wert kann somit nicht unverändert auf das Jahr 2015 übertragen werden.