- 11 - dazu notwendige Vorwissen verfügt, ist zur Bestimmung des amtlichen Werts 2015 vom anlässlich des Augenscheins 2018 durch die Steuerrekurskommission festgestellten Zustand der Liegenschaft auszugehen. Dies auf der Grundlage des mit dem Rekursentscheid vom 12. Juni 2018 in dieser Sache verfügten Aufnahmeprotokolls des Sachverständigen der Steuerrekurskommission.