6. Da sich der amtliche Wert per 2015, was die Raumaufnahme anbetrifft, nicht in befriedigender, nachvollziehbarer Weise aufgrund des alten Raumaufnahmeprotokolls aus dem Jahr 1988 resp. dem darauf basierenden Aufnahmeprotokoll vom 6. April 2017 ermitteln lässt, da überdies die Steuerverwaltung selbst offensichtlich nicht in der Lage ist, die notwendige Entflechtung nachvollziehbar vorzunehmen und die Steuerrekurskommission (auch) nicht über das