amtlichen Werte der vorliegend interessierenden Liegenschaft zu bestimmen. Dies, weil die Steuerverwaltung wenn überhaupt, als Einzige die Möglichkeit hat, die chaotischen Korrekturen im Nachhinein noch zu entflechten, einzuordnen und richtigzustellen. Dieser Aufforderung ist die Steuerverwaltung aber nicht nachgekommen. Bleibt festzuhalten, dass von einer Bewertung nach Baufortschritt, entgegen der seitens der Vertreterin in diesem Zusammenhang geäusserten Auffassung, in E. 12 des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 12. Juni 2018 nie die Rede war.