Zudem enthält es Übertragungsfehler oder dann Korrekturen, die jeglicher Begründung entbehren. Der Wert für das Durchgangszimmer mit Ofen im EG sollte beispielsweise gemäss der alten korrigierten Raumaufnahme auf 1.2 RE lauten, weist aber den Wert von 1.1 RE auf. Auch hier fehlt es an der notwendigen Nachvollziehbarkeit. Aus den genannten Gründen wurde die Steuerverwaltung aufgefordert, ausgehend von den per 2018 seitens der Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 12. Juni 2018 verfügten Werten die per 2015, 2016 und/oder 2017 geltenden Raumaufnahmewerte resp. amtlichen Werte der vorliegend interessierenden Liegenschaft zu bestimmen.