Soweit die Steuerverwaltung Fehlerkorrekturen nach Art. 181 Abs. 4 StG vorgenommen hat, würden diese erst ab Einleitung des Verfahrens, vorliegend ab 2016, oder je nach Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung spätestens ab der Eröffnung des Einspracheentscheids am 9. August 2017 wirksam. Soweit solche Korrekturen seitens der Steuerrekurskommission abgeändert wurden, wären auch diese ab dem genannten Zeitpunkt massgeblich. Die Steuerrekurskommission hat