Um betreffend die Raumaufnahme den per 2015 korrekten Wert zu ermitteln, wäre wie folgt vorzugehen: Korrekturen der Steuerverwaltung anlässlich des Augenscheins vom 17. März 2016 wären vorerst daraufhin zu untersuchen, ob sie im Rahmen der ausserordentlichen Neubewertung nach Art. 183 Abs. 1 StG oder als Fehlerkorrekturen nach Art. 181 Abs. 4 StG erfolgt sind. Jene nach Art. 183 Abs. 1 StG wären grundsätzlich ab 2015 anwendbar. Wurden solche Korrekturen aber vom Sachverständigen der Steuerrekurskommission nochmals korrigiert, dann käme betreffend dieses Objekts dieser erneut korrigierte Wert per 2015 zur Anwendung. Soweit die Steuerverwaltung Fehlerkorrekturen nach Art.