181 Abs. 4 StG spätestens dann auch als eingeleitet, wenn dem Eigentümer nach erfolgtem Augenschein die Korrektur von Auslassungen resp. von offensichtlichen Unrichtigkeiten angekündigt oder eröffnet wird (ausdrücklich anders noch RKE 8343 vom 10.6.2008, E. 7 und Annik Bärtschi, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StG). Damit wären im vorliegenden Fall, aufgrund der verschiedenen Augenscheine seitens der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission und je nach Art der jeweiligen Ankündigung des Augenscheins, die Behebung der offensichtlichen Unrichtigkeiten und der Auslassungen nach Art. 181 Abs. 4 StG verteilt auf die Jahre 2016 und/oder 2017 und 2018 vorzunehmen.