-9- Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Verfahrenseinleitung in der Regel informell oder konkludent und damit gerade nicht mittels formeller Eröffnung einer Verfügung. Immerhin gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die betroffene Person um die Einleitung eines Verfahrens und dessen Gegenstand wissen muss (vgl. BGer 2C_167/2016 vom 17.3.2017, E. 3.3.2 und 3.3.3). Indizien, die auf eine Verfahrenseinleitung hinweisen, sind das Auftreten und/oder Tätigwerden der Behörde gegen Aussen resp.